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Pflegekosten von der Steuer absetzen – So holen Sie sich Ihr Geld zurück

Symbolbild Familienalltag: heller Tisch mit Notizbuch, Kaffeetasse, Blumen und Papieren – steht für Organisation, Struktur und Entlastung im Alltag.

Pflege kann teuer werden – ob für Angehörige, ambulante Dienste oder Haushaltshilfen. Doch viele dieser Pflegekosten lassen sich steuerlich absetzen. Wer weiß, welche Belege zählen, kann sich mehrere Hundert bis Tausend Euro jährlich vom Finanzamt zurückholen. Dieser Ratgeber erklärt alle Abzugsmöglichkeiten, Grenzen, Nachweise und zeigt mit Beispielen, wie Sie Ihre Steuerlast senken.


Inhaltsverzeichnis


Pflegekosten steuerlich absetzen – ein Überblick

Steuerlich begünstigt werden Pflege-, Betreuungs- und Haushaltskosten, die durch Krankheit, Behinderung oder Alter entstehen. Entscheidend ist, ob die Pflege medizinisch notwendig oder alltagsunterstützend ist. Danach richtet sich, ob die Kosten unter § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) oder § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) fallen.

Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

Hierunter fallen alle Pflegeaufwendungen, die zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Dazu gehören:

  • Kosten für ambulante Pflegekräfte oder Pflegeheime
  • Bezahlung von Haushaltshilfen, wenn medizinisch notwendig
  • Pflegehilfsmittel (Windeln, Lagerungshilfen, Desinfektion usw.)
  • Umbauten im Bad oder barrierefreie Zugänge
  • Fahrten zu Arzt-, Therapie- und Pflegediensten

Die Krankenkassen- oder Pflegekassenleistungen müssen abgezogen werden; absetzbar ist nur der Eigenanteil. Außerdem gilt eine „zumutbare Belastung“, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (meist 1–7 %).

Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

Neben medizinisch bedingten Aufwendungen erkennt das Finanzamt auch haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen an – selbst wenn kein Pflegegrad besteht. Dazu gehören Putzen, Einkaufen, Kochen, Waschen oder Gartenarbeiten, wenn sie im privaten Haushalt durchgeführt werden.

  • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten (ohne Material)
  • Maximaler Steuerbonus: 4.000 € pro Jahr
  • Wichtig: Rechnung & Überweisung (keine Barzahlung)

Auch Pflegeleistungen durch zugelassene Dienste gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn sie im häuslichen Umfeld erfolgen. Damit überschneiden sich § 33 und § 35a EStG teilweise – das Finanzamt wählt automatisch den günstigeren Weg.

Pflegeheimkosten absetzen

Wer in einem Pflegeheim oder einer betreuten Einrichtung lebt, kann die Pflegekosten und Unterkunftskosten anteilig absetzen. Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2–5). Absetzbar sind die Kosten für Pflege, Betreuung und Verpflegung – nicht jedoch Luxusleistungen oder Freizeitangebote.

  • Pflegekosten → außergewöhnliche Belastungen
  • Unterkunft/Verpflegung → je nach Fall anteilig
  • Kürzung um Kassen-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen

Pflege durch Angehörige – so erkennt das Finanzamt den Aufwand an

Pflegen Familienmitglieder regelmäßig, kann der Aufwand steuerlich gelten gemacht werden – entweder über einen Pauschbetrag oder über tatsächliche Kosten (z. B. Fahrt- und Materialkosten). Der Pflege-Pauschbetrag beträgt seit 2021:

  • Pflegegrad 2 → 600 €
  • Pflegegrad 3 → 1.100 €
  • Pflegegrad 4 oder 5 → 1.800 €

Voraussetzungen: Die Pflege erfolgt unentgeltlich, im häuslichen Umfeld und mindestens zeitweise persönlich. Auch mehrere Angehörige können den Pauschbetrag teilen, wenn sie gemeinsam pflegen.

Wichtige Nachweise & Unterlagen

  • Rechnungen, Zahlungsnachweise (Überweisungen)
  • Pflegeverträge, Kostenvoranschläge, Stundenabrechnungen
  • Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
  • Ärztliche Atteste oder Verordnungen (bei medizinischer Pflege)
  • Bestätigung über erhaltene Kassen- oder Versicherungsleistungen
  • Eigenanteile klar ausweisen (nettobereinigte Beträge)

Rechenbeispiele aus der Praxis

Beispiel 1 – Ambulante Pflege: Familie K. zahlt jährlich 4.200 € Eigenanteil an den Pflegedienst. 20 % davon, also 840 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen (§ 35a EStG). Die tatsächliche Steuerersparnis liegt je nach Einkommen zwischen 600 – 1.000 €.

Beispiel 2 – Pflege durch Angehörige: Tochter B. pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 4) zu Hause. Sie erhält kein Entgelt, kann aber den Pauschbetrag von 1.800 € absetzen. Bei einem Steuersatz von 25 % spart sie 450 €.

Beispiel 3 – Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt: Nach einer OP wird eine anerkannte Haushaltshilfe für 6 Wochen beschäftigt (2.100 €). Die Krankenkasse übernimmt 1.600 €, 500 € bleiben Eigenanteil → absetzbar als außergewöhnliche Belastung.

Kombination mit Pflegegrad-Leistungen & Zuschüssen

Wichtig: Steuerliche Absetzbarkeit und Leistungen der Pflegekasse schließen sich nicht aus, aber doppelte Anrechnung ist verboten. Sie können:

  • Pflegegeld → nicht steuerpflichtig
  • Entlastungsbetrag → nicht steuerpflichtig
  • Eigenanteile nach Kassenleistung → absetzbar
  • Umbauten mit Zuschuss → nur Eigenanteil steuerlich ansetzbar

Tipp: Pflegegrad-Leistungen und steuerliche Entlastung ergänzen sich optimal – lassen Sie sich individuell beraten, um alle Spielräume zu nutzen.

FAQ – häufige Steuerfragen zur Pflege

  • Kann ich Kosten für Pflegehilfsmittel absetzen?
    Ja, wenn sie medizinisch notwendig sind. Quittungen und Rezept aufbewahren.
  • Was gilt für bar gezahlte Pflegehilfen?
    Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Immer überweisen!
  • Wie trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
    Formular „Außergewöhnliche Belastungen“ (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) oder Zeile 71 in der Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen.
  • Können Geschwister Kosten teilen?
    Ja, wenn sie sich die Pflegeaufwendungen nachweislich teilen (z. B. über separate Rechnungen).
  • Wie lange können Belege nachgereicht werden?
    Bis zur Bestandskraft des Bescheids (meist 1 Jahr nach Abgabe) – besser sofort vollständig einreichen.

Fazit & Spartipps

Pflegekosten sind steuerlich wertvolle Entlastungsfaktoren. Entscheidend ist die richtige Zuordnung (medizinisch → §33, haushaltsnah → §35a EStG), lückenlose Nachweise und klare Trennung zwischen Kassenleistung und Eigenanteil. Wer sorgfältig dokumentiert, Rechnungen überweist und Pflegedienste anerkannt beauftragt, kann bis zu 4.000 € Steuerbonus pro Jahr sichern.

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