Kategorie: Recht & Finanzen

Rechtliche Grundlagen, Kostenübernahme, Abrechnung und finanzielle Tipps.

  • Zuschüsse für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung 2026 – das steht Ihnen zu

    Zuschüsse für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung 2026 – das steht Ihnen zu

    Wer den Alltag zu Hause kaum noch allein bewältigen kann, hat oft Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Ob durch eine Haushaltshilfe, eine Alltagsbegleitung oder eine Betreuungskraft – der Staat fördert diese Hilfen, wenn sie die Selbstständigkeit erhalten oder Angehörige entlasten. Im Jahr 2026 treten dabei einige Anpassungen in Kraft, die für viele Familien, Senioren und Pflegebedürftige im Landkreis Böblingen, Tübingen und Calw besonders interessant sind.

    Welche Zuschüsse gibt es 2026 für Haushaltshilfe und Alltagsbegleitung?

    Für das Jahr 2026 bleiben die bekannten Fördermodelle bestehen – sie werden aber teilweise angepasst. Entscheidend ist, ob ein Pflegegrad vorliegt oder die Unterstützung aus anderen Gründen medizinisch notwendig ist. Die wichtigsten Zuschüsse im Überblick:

    • Entlastungsbetrag (§ 45b SGB XI): 131 € monatlich für alle mit Pflegegrad 1–5. Kann für Haushaltshilfen, Alltagsbegleitung oder Betreuung genutzt werden.
    • Pflegesachleistungen (§ 36 SGB XI): Zuschüsse für Dienstleistungen durch zugelassene Pflegedienste – zum Beispiel für hauswirtschaftliche Unterstützung.
    • Haushaltshilfe über die Krankenkasse (§ 38 SGB V): Wenn Krankheit, Schwangerschaft oder Krankenhausaufenthalt die Haushaltsführung verhindern.
    • Steuerliche Absetzbarkeit: Bis zu 20 % der Kosten (max. 4.000 € p. a.) können als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

    Der Entlastungsbetrag 2026 – kleine Hilfe mit großer Wirkung

    Der Entlastungsbetrag ist die bekannteste Förderung für Unterstützung im Alltag. Pflegebedürftige mit anerkanntem Pflegegrad 1–5 erhalten monatlich 131 €, die zweckgebunden für zertifizierte Angebote eingesetzt werden können. Dazu gehören:

    • Haushaltshilfen für Reinigung, Wäsche und Einkauf
    • Alltagsbegleitung für Spaziergänge oder Arzttermine
    • Betreuung zu Hause zur Entlastung der Angehörigen

    Der Betrag wird nicht bar ausgezahlt, sondern über die Pflegekasse abgerechnet. Nicht genutzte Beträge können bis zum 30. Juni 2027 übertragen werden – so entsteht ein Jahresguthaben von bis zu 1.572 €.

    Zuschüsse der Krankenkasse – Hilfe bei Krankheit, Schwangerschaft oder Überlastung

    Auch ohne Pflegegrad können Krankenkassen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernehmen, wenn eine medizinische Notwendigkeit besteht. Typische Fälle:

    • Nach einem Krankenhausaufenthalt oder einer Operation
    • Während einer Risikoschwangerschaft oder im Wochenbett
    • Bei akuter Erkrankung oder körperlicher Einschränkung
    • Wenn Eltern ihre Kinder vorübergehend nicht versorgen können

    In solchen Fällen kann die Krankenkasse eine Haushaltshilfe nach § 38 SGB V bewilligen – meist für bis zu vier Wochen (in Ausnahmefällen länger). Wichtig ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit und die vorherige Abstimmung mit der Kasse.

    Pflegesachleistungen und Kombinationsmodelle

    Wer bereits einen Pflegegrad hat, kann statt des Entlastungsbetrags auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Diese werden direkt an den Pflegedienst gezahlt, etwa für Hilfe beim Einkaufen, Putzen oder der Körperpflege. Alternativ kann ein Teil als Pflegegeld ausgezahlt und der Rest für Dienstleistungen genutzt werden – das nennt sich Kombinationsleistung.

    Ab 2026 sollen die Beträge für Sachleistungen erneut um etwa 4,5 % steigen. Das bedeutet: mehr Budget für Entlastung im Alltag und weniger Eigenanteil für Pflegebedürftige.

    Steuerliche Vorteile nutzen

    Private Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen sind steuerlich absetzbar. Das gilt auch, wenn Sie keine Zuschüsse der Pflegekasse erhalten. Anerkannt werden zum Beispiel:

    20 % der Ausgaben, maximal 4.000 € pro Jahr, können direkt von der Steuerlast abgezogen werden (§ 35a EStG). Wichtig: Die Zahlung muss unbar erfolgen (Überweisung oder Lastschrift) – Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an.

    Förderung in den Landkreisen Böblingen, Tübingen und Calw

    Zusätzlich zu bundesweiten Leistungen fördern viele Landkreise in Baden-Württemberg regionale Projekte oder Nachbarschaftshilfen. In Böblingen, Tübingen und Calw gibt es mehrere anerkannte Anbieter wie FamiliaPlus, die zertifizierte Leistungen nach § 45b SGB XI anbieten. So werden die Zuschüsse direkt verrechnet – ohne komplizierte Antragstellung.

    FamiliaPlus unterstützt Sie bei der Antragsstellung, prüft die Abrechnungswege mit der Pflege- oder Krankenkasse und hilft beim optimalen Einsatz Ihrer Ansprüche – von der Haushaltshilfe über den Entlastungsbetrag bis hin zu regionalen Zusatzleistungen.

    Fazit: Zuschüsse 2026 clever kombinieren

    Wer die Möglichkeiten kennt, kann viele Kosten vermeiden. Zuschüsse der Pflege- und Krankenkassen, steuerliche Vorteile und regionale Förderungen lassen sich miteinander kombinieren. Besonders für Familien und pflegende Angehörige lohnt es sich, den Überblick zu behalten – denn schon kleine Beträge können im Alltag große Entlastung bringen.

    FamiliaPlus informiert Sie regelmäßig über aktuelle Förderungen und hilft bei der praktischen Umsetzung – persönlich, regional und zuverlässig im Landkreis Böblingen, Tübingen und Calw.

  • Pflegekosten von der Steuer absetzen – So holen Sie sich Ihr Geld zurück

    Pflegekosten von der Steuer absetzen – So holen Sie sich Ihr Geld zurück

    Pflege kann teuer werden – ob für Angehörige, ambulante Dienste oder Haushaltshilfen. Doch viele dieser Pflegekosten lassen sich steuerlich absetzen. Wer weiß, welche Belege zählen, kann sich mehrere Hundert bis Tausend Euro jährlich vom Finanzamt zurückholen. Dieser Ratgeber erklärt alle Abzugsmöglichkeiten, Grenzen, Nachweise und zeigt mit Beispielen, wie Sie Ihre Steuerlast senken.


    Inhaltsverzeichnis


    Pflegekosten steuerlich absetzen – ein Überblick

    Steuerlich begünstigt werden Pflege-, Betreuungs- und Haushaltskosten, die durch Krankheit, Behinderung oder Alter entstehen. Entscheidend ist, ob die Pflege medizinisch notwendig oder alltagsunterstützend ist. Danach richtet sich, ob die Kosten unter § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) oder § 35a EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) fallen.

    Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG)

    Hierunter fallen alle Pflegeaufwendungen, die zwangsläufig entstehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigen. Dazu gehören:

    • Kosten für ambulante Pflegekräfte oder Pflegeheime
    • Bezahlung von Haushaltshilfen, wenn medizinisch notwendig
    • Pflegehilfsmittel (Windeln, Lagerungshilfen, Desinfektion usw.)
    • Umbauten im Bad oder barrierefreie Zugänge
    • Fahrten zu Arzt-, Therapie- und Pflegediensten

    Die Krankenkassen- oder Pflegekassenleistungen müssen abgezogen werden; absetzbar ist nur der Eigenanteil. Außerdem gilt eine „zumutbare Belastung“, abhängig von Einkommen, Familienstand und Kinderzahl (meist 1–7 %).

    Pflege und haushaltsnahe Dienstleistungen (§ 35a EStG)

    Neben medizinisch bedingten Aufwendungen erkennt das Finanzamt auch haushaltsnahe Pflege- und Betreuungsleistungen an – selbst wenn kein Pflegegrad besteht. Dazu gehören Putzen, Einkaufen, Kochen, Waschen oder Gartenarbeiten, wenn sie im privaten Haushalt durchgeführt werden.

    • Absetzbar: 20 % der Arbeitskosten (ohne Material)
    • Maximaler Steuerbonus: 4.000 € pro Jahr
    • Wichtig: Rechnung & Überweisung (keine Barzahlung)

    Auch Pflegeleistungen durch zugelassene Dienste gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen, wenn sie im häuslichen Umfeld erfolgen. Damit überschneiden sich § 33 und § 35a EStG teilweise – das Finanzamt wählt automatisch den günstigeren Weg.

    Pflegeheimkosten absetzen

    Wer in einem Pflegeheim oder einer betreuten Einrichtung lebt, kann die Pflegekosten und Unterkunftskosten anteilig absetzen. Voraussetzung ist eine anerkannte Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 2–5). Absetzbar sind die Kosten für Pflege, Betreuung und Verpflegung – nicht jedoch Luxusleistungen oder Freizeitangebote.

    • Pflegekosten → außergewöhnliche Belastungen
    • Unterkunft/Verpflegung → je nach Fall anteilig
    • Kürzung um Kassen-, Versicherungs- und Beihilfeleistungen

    Pflege durch Angehörige – so erkennt das Finanzamt den Aufwand an

    Pflegen Familienmitglieder regelmäßig, kann der Aufwand steuerlich gelten gemacht werden – entweder über einen Pauschbetrag oder über tatsächliche Kosten (z. B. Fahrt- und Materialkosten). Der Pflege-Pauschbetrag beträgt seit 2021:

    • Pflegegrad 2 → 600 €
    • Pflegegrad 3 → 1.100 €
    • Pflegegrad 4 oder 5 → 1.800 €

    Voraussetzungen: Die Pflege erfolgt unentgeltlich, im häuslichen Umfeld und mindestens zeitweise persönlich. Auch mehrere Angehörige können den Pauschbetrag teilen, wenn sie gemeinsam pflegen.

    Wichtige Nachweise & Unterlagen

    • Rechnungen, Zahlungsnachweise (Überweisungen)
    • Pflegeverträge, Kostenvoranschläge, Stundenabrechnungen
    • Pflegegrad-Bescheid der Pflegekasse
    • Ärztliche Atteste oder Verordnungen (bei medizinischer Pflege)
    • Bestätigung über erhaltene Kassen- oder Versicherungsleistungen
    • Eigenanteile klar ausweisen (nettobereinigte Beträge)

    Rechenbeispiele aus der Praxis

    Beispiel 1 – Ambulante Pflege: Familie K. zahlt jährlich 4.200 € Eigenanteil an den Pflegedienst. 20 % davon, also 840 €, werden direkt von der Steuerschuld abgezogen (§ 35a EStG). Die tatsächliche Steuerersparnis liegt je nach Einkommen zwischen 600 – 1.000 €.

    Beispiel 2 – Pflege durch Angehörige: Tochter B. pflegt ihre Mutter (Pflegegrad 4) zu Hause. Sie erhält kein Entgelt, kann aber den Pauschbetrag von 1.800 € absetzen. Bei einem Steuersatz von 25 % spart sie 450 €.

    Beispiel 3 – Haushaltshilfe nach Krankenhausaufenthalt: Nach einer OP wird eine anerkannte Haushaltshilfe für 6 Wochen beschäftigt (2.100 €). Die Krankenkasse übernimmt 1.600 €, 500 € bleiben Eigenanteil → absetzbar als außergewöhnliche Belastung.

    Kombination mit Pflegegrad-Leistungen & Zuschüssen

    Wichtig: Steuerliche Absetzbarkeit und Leistungen der Pflegekasse schließen sich nicht aus, aber doppelte Anrechnung ist verboten. Sie können:

    • Pflegegeld → nicht steuerpflichtig
    • Entlastungsbetrag → nicht steuerpflichtig
    • Eigenanteile nach Kassenleistung → absetzbar
    • Umbauten mit Zuschuss → nur Eigenanteil steuerlich ansetzbar

    Tipp: Pflegegrad-Leistungen und steuerliche Entlastung ergänzen sich optimal – lassen Sie sich individuell beraten, um alle Spielräume zu nutzen.

    FAQ – häufige Steuerfragen zur Pflege

    • Kann ich Kosten für Pflegehilfsmittel absetzen?
      Ja, wenn sie medizinisch notwendig sind. Quittungen und Rezept aufbewahren.
    • Was gilt für bar gezahlte Pflegehilfen?
      Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an. Immer überweisen!
    • Wie trage ich die Kosten in der Steuererklärung ein?
      Formular „Außergewöhnliche Belastungen“ (Anlage Außergewöhnliche Belastungen) oder Zeile 71 in der Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen.
    • Können Geschwister Kosten teilen?
      Ja, wenn sie sich die Pflegeaufwendungen nachweislich teilen (z. B. über separate Rechnungen).
    • Wie lange können Belege nachgereicht werden?
      Bis zur Bestandskraft des Bescheids (meist 1 Jahr nach Abgabe) – besser sofort vollständig einreichen.

    Fazit & Spartipps

    Pflegekosten sind steuerlich wertvolle Entlastungsfaktoren. Entscheidend ist die richtige Zuordnung (medizinisch → §33, haushaltsnah → §35a EStG), lückenlose Nachweise und klare Trennung zwischen Kassenleistung und Eigenanteil. Wer sorgfältig dokumentiert, Rechnungen überweist und Pflegedienste anerkannt beauftragt, kann bis zu 4.000 € Steuerbonus pro Jahr sichern.

    Mehr Tipps zur Steuer & Pflegekosten · Haushaltshilfe steuerlich anrechnen · Pflegeleistungen kombinieren

  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Unverzichtbare Dokumente für Ihre Selbstbestimmung

    Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Unverzichtbare Dokumente für Ihre Selbstbestimmung

    Eine umfassende Vorsorge für den medizinischen Ernstfall ist essenziell, um die eigenen Wünsche zu Therapie und Pflege auch dann durchzusetzen, wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist. Zwei zentrale Instrumente sichern dabei die Selbstbestimmung: die Patientenverfügung und die Vorsorgevollmacht. Wie unterscheiden sie sich, worauf ist zu achten, und was muss enthalten sein?


    Was ist eine Patientenverfügung?

    Mit einer Patientenverfügung legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen in bestimmten Situationen für Sie infrage kommen. Das gilt etwa, wenn infolge Krankheit, Unfall oder Bewusstlosigkeit keine Einwilligungsfähigkeit mehr besteht. So erhalten Angehörige und Ärzte eindeutige Vorgaben und können entsprechend Ihrem Willen handeln – das entlastet zugleich alle Beteiligten.

    Besonders wichtig ist, Ihre Wünsche so klar und präzise wie möglich zu formulieren. Allgemeine Formulierungen wie „kein lebensverlängerndes Leiden“ reichen nicht aus. Stattdessen sollte beispielsweise exakt geregelt werden, ob bei Koma oder Endstadium einer unheilbaren Erkrankung künstliche Beatmung oder Ernährung gewünscht ist.


    Wichtige Angaben für eine wirksame Patientenverfügung

    Jede Patientenverfügung sollte folgende Punkte enthalten:

    • Vollständiger Name, Geburtsdatum und Adresse

    • Klar definierte Situationen, wann das Dokument gilt (z.B. dauerhaftes Koma, lebensbedrohliche Erkrankungen)

    • Konkrete Wünsche zu lebenserhaltenden Maßnahmen, Schmerztherapie, künstlicher Ernährung und Beatmung

    • Angaben zur organspenderischen Bereitschaft und religiösen Bedürfnissen, falls erwünscht

    Es ist sinnvoll, die Verfügung regelmäßig zu überprüfen und auf aktuelle medizinische Möglichkeiten anzupassen.


    Die Rolle der Vorsorgevollmacht

    Mit der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie eine Vertrauensperson, im Ernstfall rechtliche und medizinische Angelegenheiten in Ihrem Sinne zu regeln – sobald Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind. Der Bevollmächtigte kann ärztliche Maßnahmen genehmigen oder ablehnen, Vertragliches regeln und Behördenkontakte übernehmen, je nachdem, wie weit die Vollmacht gefasst ist.

    Die Vorsorgevollmacht deckt Situationen ab, die nicht durch die Patientenverfügung absehbar waren, und sorgt dafür, dass Ihr Wille konsequent umgesetzt wird. So sind Sie umfassend geschützt, falls die Patientenverfügung nicht jede Eventualität beschreibt oder anwaltlich vertreten werden muss.


    Unterschiede und Zusammenspiel: Patientenverfügung & Vorsorgevollmacht

    Während Sie in der Patientenverfügung konkrete medizinische Anweisungen festhalten, bestimmt die Vorsorgevollmacht, welche Person Ihren Willen vor Ärzten und Behörden vertritt und durchsetzt. Im Idealfall ergänzen sich beide Dokumente, da nicht jede medizinische Situation im Voraus beschrieben werden kann.


    Praxistipp & rechtliche Gültigkeit

    Die Patientenverfügung ist für Ärzte, Betreuer und Angehörige rechtlich bindend, solange sie eindeutig gefasst ist. In Notfällen kann sie jedoch übersehen werden – daher empfiehlt es sich, einen Hinweis im Portemonnaie mitzuführen. Die Vorsorgevollmacht wird mit Unterschrift sofort wirksam, sollte aber exakt die gewünschten Bereiche abdecken und vorzugsweise notariell beglaubigt sein, vor allem für bankrechtliche Fragen.

    Weiterführende Broschüren, Formulare und Online-Tools zum Erstellen individueller Verfügungen sowie Vollmachten bietet unter anderem das Bundesministerium der Justiz an.